* AGB *
Allgemeine
Geschäftsbedingungen / AGB des Fotografen-Handwerks
(Bundesanzeiger Nr. 88 v. 15.05. 02 – Seite 10.436)
Allgemeines
1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten
Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend
widersprochen wird.
2. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen
hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem
Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive,
Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter
Form, Videos usw.).
I. Urheberrecht
1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Massgabe
des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für
den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde - jeweils nur das
einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten
bedarf der besonderen Vereinbarung.
4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des
Honorars an den Fotografen.
5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das
Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die
entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird
ausdrücklich abbedungen.
6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts
anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt
zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den
Fotografen zum Schadensersatz.
7. Die Negative verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative
an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
II. Überlassenes Bildmaterial
1. Die AGB gelten für jegliches dem Kunden überlassenes Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen. Sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial.
2. Der Kunde erkennt an, dass es sich bei dem vom Fotografen gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff.5 Urheberrechtsgesetz handelt.
3. Vom Kunden in Auftrag gegebene Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die zu vergüten sind.
4. Das überlassene Bildmaterial bleibt Eigentum des Fotografen, und zwar auch in dem Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird.
5. Der Kunde hat das Bildmaterial sorgfältig und pfleglich zu behandeln und darf es an Dritte nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben.
6. Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von 48 Stunden nach Empfang mitzuteilen. Anderenfalls gilt das Bildmaterial als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen.
III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz,
Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare,
Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom
Auftraggeber zu tragen. Gegenüber Endverbrauchern weist der Fotograf die
Endpreise inkl. Mehrwertsteuer aus.
2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen.
Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht
spätestens 30 (in Worten: dreißig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder
gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt
vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden
Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten
Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen
hinsichtlich der Gestaltung derLichtbilder gegeben, so sind Reklamationen
bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung
ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der
Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der
Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.
IV. Haftung
1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem
Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der
Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch
schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an
Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder
Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2 . Der Fotograf verwahrt die Negative sorgfältig. Er ist berechtigt, aber
nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative nach drei Jahren seit
Beendigung des Auftrags zu vernichten. Vor der Vernichtung benachrichtigt
er den Auftraggeber und bietet ihm die Negative zum Kauf an.
3. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der
Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des
Fotomaterials.
4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt
auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen,
wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.
V. Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen
übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie
bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur
Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt.
Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen,
trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur
Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen.
Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht
spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt,
gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner
Studioräume die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern.
Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber mehrere Lichtbilder zur
Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb
einer Woche nach Zugang - wenn keine längere Zeit vereinbart wurde - auf
eigene Kosten und Gefahr zurücksenden. Für verlorene oder beschädigte
Lichtbilder kann der Fotograf, sofern er den Verlust oder die Beschädigung
nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
2. Überlässt der Fotograf dem Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so
hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats
nach Zugang beim Auftraggeber, die ausgewählten innerhalb eines Monats
nach Verwendung zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der
Rücksendung in Verzug, kann der Fotograf eine Blockierungsgebühr von 1 (in
Worten: einem) Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der
Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger
ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine
weitere Verwendung der Bilder ausschließt, kann der Fotograf Schadenersatz
verlangen. Der Schadenersatz beträgt mindestens 1000 (in Worten:
eintausend) Euro für jedes Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro
für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein
Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Die
Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Fotografen vorbehalten.
3. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus
Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich
überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein
Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar
vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten
Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem
Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit
des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend
machen.
4. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie
ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für
Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
VII. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des
Auftraggebers können gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich,
alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen
vertraulich zu behandeln.
VIII. Digitale Fotografie
1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder
des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur
Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich
übertragen wurde.
IX. Bildbearbeitung
1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre
Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der
vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing,
Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist
dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der
Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital
so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den
Bilddaten elektronisch verknüpft wird.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so
vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder
Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen,
insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der
Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den
Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu
beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den
Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung
dieser Pflicht beruhen.
X. Nutzung und Verbreitung
1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in
Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht
nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf
Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer
besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber
gestattet.
2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets
und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf
Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind,
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der
Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an
den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich
vereinbart wurde.
5. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien
und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu
vergüten.
6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur
Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des
Fotografen verändert werden.
7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten
online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der
Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.
XI. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der
Sitz des Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind
beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der
Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.

